beschlossen
von der Gründungsversammlung am 13.06.2025.
§
1
Name,
Sitz
Der
Verein führt den Namen
„Bürger-
und Vereinshaus Stadtlengsfeld“.
Der
Sitz des Vereins ist in Stadtlengsfeld.
Der
Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Salzungen eingetragen
werden und trägt den Zusatz „e.V.“.
§
2
Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Das
erste Geschäftsjahr endet am 31.12.2025.
§
3
Zweck
des Vereins
Zweck
des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der
Ortsverschönerung in Stadtlengsfeld.
Zweck
des Vereins ist insbesondere der Erwerb, die Sanierung, der Unterhalt und der
Betrieb eines Bürger- und Vereinshauses in Stadtlengsfeld.
Der
Verein strebt eine enge Zusammenarbeit aller in der Heimat- und Kulturpflege
beteiligten Personen und Institutionen an. Hierzu gehören die kommunalen
Gremien und Verbände sowie die örtlichen Vereine.
Die
Satzungszwecke werden insbesondere durch
– die Beschaffung und
Weiterleitung von Mitteln zur Heimatpflege, Heimatkunde und der
Ortsverschönerung durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die diese
Mittel zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden hat,
– die organisatorische und
finanzielle Unterstützung von kulturellen, künstlerischen, sprachlichen,
musischen, sportlichen, soziokulturellen, moralischen und religiösen
Aktivitäten im Bürger- uns Vereinshaus,
– Erhaltung und Verbesserung
der Einrichtungen und Immobilien des Bürger- und Vereinshauses
verwirklicht.
Der
Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
§
4
Gemeinnützigkeit
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer
Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben
bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person
darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§
5
Mitgliedschaft
Mitglied
des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden. Kinder und
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Der
Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zur richten.
Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Lehnt der Vorstand die
Aufnahme ab, wozu es keiner Begründung bedarf, kann der Beitrittswillige
innerhalb eines Monats nach Zugang der ablehnenden Mitteilung seinen Einspruch
erklären, worüber dann endgültig die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
Die
Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer
Frist von vier Wochen zum Schluss des Geschäftsjahres. Ein Mitglied kann nach
Anhörung durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es beharrlich den
Vereinszielen zuwiderhandelt, dem Ansehen des Vereins schadet oder seinen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen diese Entscheidung
kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang seinen Einspruch erklären,
worüber dann endgültig die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
Die
Art der Mitgliedschaft ist in den entsprechenden Abschnitten der Satzung
geregelt.
§
6
Aktive
Mitgliedschaft
Die
aktive Mitgliedschaft beinhaltet das aktive und passive Wahlrecht sowie das
Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliederversammlungen. Jedes aktive
Mitglied hat eine Stimme.
Aktive
Mitglieder sind Gründungsmitglieder, sowie Mitglieder, die zugleich Nutzer der
Räumlichkeiten des Bürger- und Vereinshauses sind.
Darüber
hinaus kann der Vorstand auf Antrag eines Mitglieds dieses widerruflich zu
einem aktiven Mitglied ernennen.
§
7
Fördermitgliedschaft
Die
Fördermitgliedschaft beinhaltet das Rede- und Antragsrecht auf
Mitgliederversammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht (weder aktiv noch
passiv).
Fördermitglieder
sind alle nicht aktiven Mitglieder.
§ 8
Mitgliedsbeiträge
Die
Höhe der jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge ist in der Beitrags- und
Finanzordnung geregelt.
Diese
wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§
9
Organe
des Vereins
Organe des Vereins sind die
Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Jegliche Tätigkeit für den Verein ist
ehrenamtlich und unentgeltlich.
§
10
Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die
Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
– Wahl und Abberufung der
Vorstandsmitglieder.
– Einsetzung, Wahl und
Abberufung eines Rechnungsprüfers.
– Entgegennahme des Jahresberichts
des Vorstandes
– Entlastung des Vorstandes.
– Änderung der Satzung.
– Auflösung des Vereins.
Wenn es das Interesse des Vereins
erfordert, jedoch mindestens einmal im Jahr, ist vom Vorstand eine
Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich
unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen und unter Angabe der Tagesordnung.
Die Einladung per E-Mail ist zulässig, wenn das Vereinsmitglied dem zugestimmt
hat. Eine Mitgliederversammlung ist innerhalb von fünf Wochen einzuberufen,
wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich vom Vorstand
verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig und fasst ihre
Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden
und stimmberechtigten Mitglieder.
Von dieser Regel ausgenommen sind Satzungsänderungen,
für die eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden und stimmberechtigten
Mitglieder notwendig ist. Für die Einsetzung eines Rechnungsprüfers und über
die Entscheidung über die Auflösung gelten gesonderte satzungsmäßige
Vorschriften.
Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
§
11
Vorstand
Der
Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens fünf
Personen. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die
Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstandes.
Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Befugnisse im Innenverhältnis sind
in der Beitrags- und Finanzordnung geregelt.
Der
Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Dabei ist er an die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie an die Satzung gebunden. Über die
interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand in seiner Geschäftsordnung,
die der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird.
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Es können
nur aktive Vereinsmitglieder zum Vorstand gewählt werden. Die Mitgliedschaft im
Vorstand endet durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, durch
Beendigung der Vereinsmitgliedschaft oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Die
Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt wird,
soweit in begründeten Ausnahmefällen durch Beschluss des übrigen Vorstandes
nichts Anderweitiges festgelegt und die Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern
nicht unterschritten wird.
Der
Vorstand führt regelmäßige Sitzungen durch. Jedes Vorstandsmitglied kann
Vorstandssitzungen einberufen. Zu jeder Vorstandssitzung sind die
Vorstandsmitglieder einzuladen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens zwei der Vorstandsmitglieder bei einer Vorstandssitzung anwesend
sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten
Teilnehmer der Vorstandssitzung gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen
ist.
Der Vorstand stellt der
Mitgliederversammlung zu seiner Entlastung einen Jahresbericht für das vergangene
Geschäftsjahr vor.
§
12
Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung kann die Einsetzung
von bis zu zwei Rechnungsprüfern beschließen. Hierzu bedarf es der Erklärung
mindestens eines Mitgliedes, dass es sich zur Wahl stellt. Der Rechnungsprüfer
wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Es können nur aktive Mitglieder
zum Rechnungsprüfer gewählt werden. Der Rechnungsprüfer darf kein
Vorstandsmitglied oder mit einem verwandt oder verschwägert sein. Die
Einsetzung eines Rechnungsprüfers gilt mit der Annahme durch das gewählte
Mitglied bis zu dessen Ausscheiden als Rechnungsprüfer als beschlossen.
Der Rechnungsprüfer hat die Aufgabe,
die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Dem Rechnungsprüfer ist auf
Verlangen Zugang zu allen Unterlagen zu gewähren. Der Jahresbericht des
Vorstandes ist dem Rechnungsprüfer mindestens zehn Tage vor der Vorstellung in
der Mitgliederversammlung zur Prüfung vorzulegen. Der Rechnungsprüfer berichtet
der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich, in der Regel nach der
Vorstellung des Jahresberichtes und vor der Entlastung des Vorstandes, über die
Geschäftsführung des Vorstandes.
Der Rechnungsprüfer bleibt bis zur
ersten Mitgliederversammlung des nächsten Geschäftsjahres im Amt. Die einmalige
Wiederwahl ist zulässig. Die Funktion als Rechnungsprüfer endet unabhängig
davon durch Beendigung der Vereinsmitgliedschaft oder durch Beschluss der
Mitgliederversammlung.
§
13
Auflösung
des Vereins
Die
Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Hierfür ist die Mehrheit von drei Vierteln der aktiven und
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Sofern
die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstände
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften
gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund
aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei
Auflösung des Vereins, bei Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zweckgebunden für die
Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung in
Stadtlengsfeld an einen gemeinnützigen Verein in Stadtlengsfeld oder an die
Körperschaft der Stadtlengsfeld zugehörig ist.
§ 14
Salvatorische
Klausel
Sollten
Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht
durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später
verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der
Satzung nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmungen soll eine Regelung gefunden werden, die den unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmungen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Rahmen
des rechtlich Zulässigen am besten entspricht.
Die
Gründungsmitglieder
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(Sven Gebauer) (Yvonne
Mihai)
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(Michael
Deisenroth) (Petra
Deisenroth-Mann)
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(Alexander
Meister) (Klaus-Peter
Die-Richter)
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(Andreas
Kuropka) (Ling
Zhou)