Satzung

 

beschlossen von der Gründungsversammlung am 13.06.2025.

 

§ 1

Name, Sitz

Der Verein führt den Namen

„Bürger- und Vereinshaus Stadtlengsfeld“.

Der Sitz des Vereins ist in Stadtlengsfeld.

Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Salzungen eingetragen werden und trägt den Zusatz „e.V.“.

 

§ 2

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.2025.

 

§ 3

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung in Stadtlengsfeld.

Zweck des Vereins ist insbesondere der Erwerb, die Sanierung, der Unterhalt und der Betrieb eines Bürger- und Vereinshauses in Stadtlengsfeld.

Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit aller in der Heimat- und Kulturpflege beteiligten Personen und Institutionen an. Hierzu gehören die kommunalen Gremien und Verbände sowie die örtlichen Vereine.

Die Satzungszwecke werden insbesondere durch

      die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln zur Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die diese Mittel zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden hat,

      die organisatorische und finanzielle Unterstützung von kulturellen, künstlerischen, sprachlichen, musischen, sportlichen, soziokulturellen, moralischen und religiösen Aktivitäten im Bürger- uns Vereinshaus,

      Erhaltung und Verbesserung der Einrichtungen und Immobilien des Bürger- und Vereinshauses

verwirklicht.

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

 

§ 4

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zur richten. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, wozu es keiner Begründung bedarf, kann der Beitrittswillige innerhalb eines Monats nach Zugang der ablehnenden Mitteilung seinen Einspruch erklären, worüber dann endgültig die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von vier Wochen zum Schluss des Geschäftsjahres. Ein Mitglied kann nach Anhörung durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es beharrlich den Vereinszielen zuwiderhandelt, dem Ansehen des Vereins schadet oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen diese Entscheidung kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang seinen Einspruch erklären, worüber dann endgültig die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

Die Art der Mitgliedschaft ist in den entsprechenden Abschnitten der Satzung geregelt.


 

§ 6

Aktive Mitgliedschaft

Die aktive Mitgliedschaft beinhaltet das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliederversammlungen. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme.

Aktive Mitglieder sind Gründungsmitglieder, sowie Mitglieder, die zugleich Nutzer der Räumlichkeiten des Bürger- und Vereinshauses sind.

Darüber hinaus kann der Vorstand auf Antrag eines Mitglieds dieses widerruflich zu einem aktiven Mitglied ernennen.

 

§ 7

Fördermitgliedschaft

Die Fördermitgliedschaft beinhaltet das Rede- und Antragsrecht auf Mitgliederversammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht (weder aktiv noch passiv).

Fördermitglieder sind alle nicht aktiven Mitglieder.

 

§ 8

Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge ist in der Beitrags- und Finanzordnung geregelt.

Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§ 9

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Jegliche Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich und unentgeltlich.

 

§ 10

Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

      Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder.

      Einsetzung, Wahl und Abberufung eines Rechnungsprüfers.

      Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes

      Entlastung des Vorstandes.

      Änderung der Satzung.

      Auflösung des Vereins.

Wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal im Jahr, ist vom Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung per E-Mail ist zulässig, wenn das Vereinsmitglied dem zugestimmt hat. Eine Mitgliederversammlung ist innerhalb von fünf Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder.

Von dieser Regel ausgenommen sind Satzungsänderungen, für die eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder notwendig ist. Für die Einsetzung eines Rechnungsprüfers und über die Entscheidung über die Auflösung gelten gesonderte satzungsmäßige Vorschriften.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11

Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstandes.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Befugnisse im Innenverhältnis sind in der Beitrags- und Finanzordnung geregelt.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie an die Satzung gebunden. Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand in seiner Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Es können nur aktive Vereinsmitglieder zum Vorstand gewählt werden. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, durch Beendigung der Vereinsmitgliedschaft oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt wird, soweit in begründeten Ausnahmefällen durch Beschluss des übrigen Vorstandes nichts Anderweitiges festgelegt und die Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern nicht unterschritten wird.

Der Vorstand führt regelmäßige Sitzungen durch. Jedes Vorstandsmitglied kann Vorstandssitzungen einberufen. Zu jeder Vorstandssitzung sind die Vorstandsmitglieder einzuladen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder bei einer Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Teilnehmer der Vorstandssitzung gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand stellt der Mitgliederversammlung zu seiner Entlastung einen Jahresbericht für das vergangene Geschäftsjahr vor.

 

§ 12

Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung kann die Einsetzung von bis zu zwei Rechnungsprüfern beschließen. Hierzu bedarf es der Erklärung mindestens eines Mitgliedes, dass es sich zur Wahl stellt. Der Rechnungsprüfer wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Es können nur aktive Mitglieder zum Rechnungsprüfer gewählt werden. Der Rechnungsprüfer darf kein Vorstandsmitglied oder mit einem verwandt oder verschwägert sein. Die Einsetzung eines Rechnungsprüfers gilt mit der Annahme durch das gewählte Mitglied bis zu dessen Ausscheiden als Rechnungsprüfer als beschlossen.

Der Rechnungsprüfer hat die Aufgabe, die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Dem Rechnungsprüfer ist auf Verlangen Zugang zu allen Unterlagen zu gewähren. Der Jahresbericht des Vorstandes ist dem Rechnungsprüfer mindestens zehn Tage vor der Vorstellung in der Mitgliederversammlung zur Prüfung vorzulegen. Der Rechnungsprüfer berichtet der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich, in der Regel nach der Vorstellung des Jahresberichtes und vor der Entlastung des Vorstandes, über die Geschäftsführung des Vorstandes.

Der Rechnungsprüfer bleibt bis zur ersten Mitgliederversammlung des nächsten Geschäftsjahres im Amt. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Funktion als Rechnungsprüfer endet unabhängig davon durch Beendigung der Vereinsmitgliedschaft oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

 

§ 13

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierfür ist die Mehrheit von drei Vierteln der aktiven und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstände gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins, bei Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zweckgebunden für die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung in Stadtlengsfeld an einen gemeinnützigen Verein in Stadtlengsfeld oder an die Körperschaft der Stadtlengsfeld zugehörig ist.

 

§ 14

Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll eine Regelung gefunden werden, die den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Rahmen des rechtlich Zulässigen am besten entspricht.

 

Die Gründungsmitglieder

 

 

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(Sven Gebauer)                                          (Yvonne Mihai)

 

 

 

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(Michael Deisenroth)                                   (Petra Deisenroth-Mann)

 

 

 

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(Alexander Meister)                                    (Klaus-Peter Die-Richter)

 

 

 

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(Andreas Kuropka)                                      (Ling Zhou)